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Wann kann das Schiedsamt helfen?
 

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.
In bestimmten Streitfällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige - z.B. wegen einer "dummen Gans" oder einer ausgerutschten Hand - erhoben hat, auf den Privatklageweg. Das heißt, die betroffene Person muß sich selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will. Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher versucht hat, sich mit der anderen beteiligten Person außergerichtlich zu versöhnen. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.
 
Solche Privatklagedelikte sind:

 
Das Schiedsamt ist aber auch die berufene Stelle, mancherlei bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu den anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an das Schiedsamt wenden.
 
Wenn Sie z.B.

streiten, versuchen Sie es mit dem Schiedsamt, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streits mit Rechtsanwalt und Gericht denken!
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Weitere Informationen
Amt und Aufgabe
Ablauf des Verfahrens
Kosten
Schiedspersonen

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