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Angaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Angaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Zur Herstellung von mehr Transparenz sind die Ratsmitglieder und die sachkundigen Bürger/innen nach § 17 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes verpflichtet, dem Bürgermeister Auskunft zu geben über:
- den ausgeübten Beruf
- Beraterverträge
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien
Diese Angaben sind zu veröffentlichen.
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